Außenbeleuchtung Kirchen und Co im Winterhalbjahr/ Unterschiede zum Sommer

24.10.2023 |

§21 des "Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften" regelt Anforderungen bzgl. Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen und Himmelsstrahlern. 

Absatz 2 beinhaltet das Verbot der Beleuchtung der Fassaden baulicher Anlagen. Bisher beschränkte sich das Verbot "nur" auf Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand. Dies wurde durch die Streichung der drei Worte "der öffentlichen Hand" geändert, so dass nun alle baulichen Anlagen - insbesondere auch von Unternehmen - betroffen sind. Es gilt nun, auch für Kirchen:
 
"Es ist im Zeitraum
 
vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
 
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
 
Hintergrund der Änderung ist, dass mit der bisherigen Regelung bereits ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Insekten vor Lichtimmissionen geleistet wurde, die Praxis aber gezeigt hat, dass es auch zahlreiche Gebäude gibt, die nicht in öffentlicher Hand sind und deren Fassadenbeleuchtung sich ebenfalls negativ auf Insekten auswirkt. Insbesondere handelt es sich einerseits um Kirchen, die – vor allem, wenn sie von einem Friedhof umgeben sind – zahlreiche Insekten anlocken können, sowie um Firmengebäude in Industriegebieten, die oft an den baurechtlichen Außenbereich angrenzen und aus diesem Insekten anlocken können. Daher wurde die Regelung nun auch auf die Fassaden von Bauwerken, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, ausgeweitet.
 
Das Verbot wird durchbrochen, soweit die Beleuchtung durch Rechtsvorschrift oder in Vollzug rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben oder soweit sie zur öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit, erforderlich ist.
 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abschaltzeiten für die Fassadenbeleuchtung und ihre nun mit diesem Gesetz beabsichtige Ausweitung auf sämtliche baulichen Anlagen nicht allein dem Insektenschutz dienen, sondern einen wirksamen Beitrag gegen die Lichtverschmutzung im Allgemeinen leisten sollen (zum Beispiel in Hinblick auf das Zugverhalten vieler Vogelarten).